Allgemeine Geschäftsbedingungen des Metaverse-Office (nachfolgend MVO genannt)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Verträge mit unseren Kunden über Lieferungen von Programmen, Daten und Dienstleistungen in allen Vertragsabschnitten.
Bei Auftragserteilung erkennt unser Kunde die nachfolgenden Bedingungen als verbindlich an. Entgegenstehende Einkaufs oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt MVO nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Anderslautende Bedingungen gelten nur dann als verbindlich, wenn dieses schriftlich bei Vertragsschluss zwischen dem Kunden und MVO vereinbart wurden.

§ 2 Angebote
Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens MVO gelten die Bestellungen als angenommen.
MVO behält sich technische und gestalterische Anpassungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen MVO herleiten.

§ 3 Urheber- und sonstige Schutzrechte
MVO ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Kunden übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Produkte oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Produkte. Auch wenn der Kunde die Produkte im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigenen Produkten oder Produkte eines Dritten verbindet, bleibt MVO Inhaber aller Rechte. Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an Produkten von MVO behauptet, so ist MVO berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Änderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann daraus keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, MVO unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz und Urheberrechten geltend gemacht wird. Gegenüber MVO haftet der Kunde für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Kunden ergeben.

§ 4 Lieferungen, Lieferfristen, Versand
Termine und Fristen, die von MVO genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Ausstellung der Auftragsbestätigung. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist MVO zur Kündigung des Vertrages berechtigt. MVO wird dann von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat MVO das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
Für die Verletzung von verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen haftet MVO nicht, wenn diese Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt eingetreten sind und von MVO nicht zu vertreten sind. MVO ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann MVO wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
Leistungsverzug tritt ein, wenn nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden und nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen MVO weiterhin nicht leistet und diese Verzögerung zu vertreten hat. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 5% des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 25% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von MVO.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bei laufenden Dienstleistungen gilt der bei Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz.
Mit Auslieferung des Produkts und bei in Rechnung gestellten Beratungsdienstleistungen ist die Zahlung sofort fällig. Abweichende Zahlungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren.
Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann MVO dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann MVO die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
Gegen eine Forderung von MVO kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit MVO kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
Leistungen, die aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben entstehen, Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für unsachgemäßen Systemgebrauch sind vom Kunden zu tragen.

§ 6 Zahlungsverzug
Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt, ist MVO, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, Software, sowie alle weiter gelieferten Produkte aus dem Auftrag zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.
Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann MVO Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EU Zentralbank (EZB), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist MVO berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Sie kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger, Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von MVO. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Leistungen, die online übermittelt werden und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software und Design eingeräumt, gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht veräußert, verpfändet oder sicherheitsübereignet werden.
Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum von MVO. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit MVO genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile der Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an MVO zurückzugeben.

§ 8 Gewährleistung
Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in digitalen Produkten nicht völlig ausschließen.
Sobald Mängel an der gelieferten Ware auftreten, teilt dies der Kunde MVO unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
Die Mängel werden von MVO in angemessener Frist beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die MVO nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
Wird die gelieferte Ware durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mit verursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.
Bleiben Nachbesserung und Nachlieferung von MVO erfolglos, kann der Kunde die weiteren Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen.
Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.

§ 9 Haftung
MVO haftet für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbare Schäden und bis maximal zur vereinbarten Auftragssumme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.
Für eine Datenrekonstruktion haftet MVO nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.

§ 10 Kundenpflichten
Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt sowie die vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz während der gesamten Nutzungsdauer und auch nach deren Beendigung vertraulich zu behandeln. Die Informationen sollen keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Die Mitarbeiter des Kunden werden entsprechend verpflichtet.
Das geistige Eigentum, sowie die gelieferten Produkte werden vom Kunden vor einem unbefugten Zugriff oder Zugang Dritter geschützt. Diese Verpflichtung gilt für den Abnehmer oder sonstige Vertragspartner des Kunden und erstreckt sich auf das gesamte Unternehmen.
Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung von MVO erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte und Vorschläge sowie Software sind unverzüglich nach der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebenen Produkte oder sind vier Wochen nach Übergabe der vereinbarten Leistungen sowie Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 11 Datenschutz
Werden im Rahmen der Tätigkeiten von MVO personenbezogene Daten verarbeitet, so wird MVO geltendes Datenschutzrecht beachten.

§ 12 Abtretung von Rechten
Nur mit vorheriger Zustimmung von MVO kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
Ein Wechsel des Vertragspartners seitens MVO ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 13 Vertragslaufzeit, Kündigung

Für die Vertragslaufzeit gilt zunächst die Einzelvereinbarung im Vertrag. Fehlt eine solche so kann jede Seite den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich kündigen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen auch gegenüber kaufmännischen Kunden i.S. des HGB gilt Berlin als vereinbart.

§ 15 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch wenn der Kunde seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.

§ 16 Allgemeine Vertragsbestimmungen
Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
Für den Fall, dass eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sind, gelten die übrigen Regelungen fort und anstelle der unwirksamen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung und den Interessenlagen der Beteiligten am nächsten kommt.